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   BAG, 02.11.1983 - 7 AZR 428/81   

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https://dejure.org/1983,16732
BAG, 02.11.1983 - 7 AZR 428/81 (https://dejure.org/1983,16732)
BAG, Entscheidung vom 02.11.1983 - 7 AZR 428/81 (https://dejure.org/1983,16732)
BAG, Entscheidung vom 02. November 1983 - 7 AZR 428/81 (https://dejure.org/1983,16732)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 14.01.1982 - 2 AZR 245/80

    Voraussetzungen für die Annahme eines sachlichen Grundes zur Befristung von

    Auszug aus BAG, 02.11.1983 - 7 AZR 428/81
    Insbesondere vermengt das Landesarbeitsgericht in unzulässiger Weise die Frage, ob die vom beklagten Land vorgetragenen Befristungsgründe objektiv einen sachlichen Grund für die Befristung des vorliegenden Arbeitsvertrages darstellen, mit der ganz anderen, insbesondere nach Nr. 2 der Sonderregelungen 2 y zum BAT zu beantwortenden Frage, welche rechtliche Bedeutung den im Arbeitsvertrag genannten Befristungsgründen zukommt (vgl. etwa BAG Urteil vom 14. Januar 1982 - 2 AZR 245/80 - BAG 37, 283, 295 = AP Nr. 64 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

    Hiermit soll einem Streit der Parteien darüber vorgebeugt werden, welcher Grund für die Befristung maßgeblich war (vgl. insbesondere BAG Urteil vom 14. Januar 1982, aaO, zu II 2 a der Gründe).

  • BAG, 30.09.1981 - 7 AZR 789/78

    Voraussetzungen für die Annahme eines sachlichen Grundes zur Befristung von

    Auszug aus BAG, 02.11.1983 - 7 AZR 428/81
    Im Sinne dieser Rechtsprechung liegt ein Vertretungsfall vor, wenn ein Mitarbeiter auf Zeit ausfällt, sei es wegen Krankheit, Beurlaubung oder aus ähnlichen Gründen, und für die voraussichtliche Zeit dieses Ausfalles zur Wahrnehmung der ständig anfallenden Aufgaben dieses Mitarbeiters vorübergehend ein Dritter eingestellt wird (vgl. etwa Urteile des erkennenden Senats BAG 36, 229 = AP Nr. 61 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag und vom 30. September 1981 - 7 AZR 602/79 - AP Nr. 63 zu § 620 BGB Be fristeter Arbeitsvertrag).
  • BAG, 13.04.1983 - 7 AZR 51/81

    Befristeter Arbeitsvertrag - Lehrer

    Auszug aus BAG, 02.11.1983 - 7 AZR 428/81
    Die Prüfung, ob der Befristungsgrund im Vertrag genannt ist, darf dabei nicht in der Weise erfolgen, daß allein von den im Vertrag gebrauchten Worten ausgegangen und dann gefragt wird, ob der so ermittelte "im Vertrag angegebene Befristungsgrund" in Wirklichkeit vorliegt (vgl. BAG Urteil vom 13. April 1983 - 7 AZR 51/81 - zur Veröffentlichung bestimmt, zu II 5 der Gründe).
  • BAG, 30.09.1981 - 7 AZR 602/79

    Befristung des Arbeitsverhältnisses - Vertretung

    Auszug aus BAG, 02.11.1983 - 7 AZR 428/81
    Im Sinne dieser Rechtsprechung liegt ein Vertretungsfall vor, wenn ein Mitarbeiter auf Zeit ausfällt, sei es wegen Krankheit, Beurlaubung oder aus ähnlichen Gründen, und für die voraussichtliche Zeit dieses Ausfalles zur Wahrnehmung der ständig anfallenden Aufgaben dieses Mitarbeiters vorübergehend ein Dritter eingestellt wird (vgl. etwa Urteile des erkennenden Senats BAG 36, 229 = AP Nr. 61 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag und vom 30. September 1981 - 7 AZR 602/79 - AP Nr. 63 zu § 620 BGB Be fristeter Arbeitsvertrag).
  • BAG, 06.06.1984 - 7 AZR 458/82

    Anspruch auf Feststellung des Bestehens eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses

    Der erkennende Senat hat es z.B. im nicht veröffentlichten Urteil vom 2. November 1983 - 7 AZR 428/81 - für zulässig gehalten, daß der Arbeitgeber aus schulorganisatorischen Gründen einen lediglich zum Schuljahresende befristeten Arbeitsvertrag abschloß, obwohl die zu vertretende Lehrkraft voraussichtlich für einen längeren Zeitraum ausfiel.
  • BAG, 31.08.1988 - 7 AZR 806/87

    Übereinstimmung der Dauer des mit dem Vertreter abgeschlossenen befristeten

    Im Urteil vom 2. November 1983 - 7 AZR 428/81 - (n. v.) hat es der Senat gebilligt, daß der Arbeitgeber aus schulorganisatorischen Gründen einen lediglich zum Schuljahresende befristeten Arbeitsvertrag abschloß, obwohl die zu vertretende Lehrkraft voraussichtlich für einen längeren Zeitraum ausfallen würde.
  • BAG, 21.12.1983 - 7 AZR 301/82
    Vielmehr ist umgekehrt von dem im konkreten Sachverhalt vorliegenden Befristungsgrund auszugehen und zu fragen, ob er (und nicht lediglich ein anderer) nach allen den Vertragsparteien bei Vertragsabschluß erkennbaren Umständen im Vertrag enthalten ist (vgl. Senatsurteil vom 2. November 1983 - 7 AZR 428/81 - nicht veröffentlieht).
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